1. Eine bestimmungsgemäße Auslösung der Sprinkleranlage stellt kein versichertes Ereignis dar, wenn kein Brand nachgewiesen ist und es sachverständig nicht mehr sicher festgestellt werden konnte, weshalb die Anlage ausgelöst hat.
2. Eine seitens der Feuerwehr gemessene erhöhte Kohlenstoffmonoxid-Konzentration lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf ein Brandereignis zu, wenn es nicht auszuschließen ist, dass die Feuerwehr Verbrennungsmotoren eingesetzt und ihren eigenen Dunst gemessen hat oder dass durch die Lüftung Abgase aus der unterhalb des Gebäudes gelegenen Tiefgarage in den betroffenen Raum geleitet wurden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein bestimmungsgemäßes Auslösen der Sprinkleranlage
LG Essen, Urteil vom 26.10.2022 - 18 O 403/19