Kein Betrieb eines Kfz bei Brand während des Tankvorganges in einer Werkstatthalle.
Anmerkung
Der Senat des Oberlandesgerichtes Oldenburg hat mit Hinweis vom 30.10.2023 festgestellt, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kfz und einem Brand während des Tankvorganges fehlt, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schützen will.
Zugrunde liegt ein Schadenereignis vom 23.03.2022. Das Beklagtenfahrzeug befand sich auf dem Grundstück des Klägers in einer Halle. Hierbei handelt es sich um eine Werkstatträumlichkeit. In der Halle wurde das Beklagtenfahrzeug mittels eines Kraftstoffkanisters befüllt. Zeitgleich wurde in einiger Entfernung in der Halle ein Druckluftkompressor angelassen. Im Anschluss hieran begann zunächst der Boden der Werkstatt zu brennen und im Anschluss hieran der Kanister mit dem Kraftstoff sowie das Kraftfahrzeug selbst. Das Landgericht Osnabrück hat Beweis erhoben durch ein technisches Unfallrekonstruktionsgutachten. Der Sachverständige konnte jedoch nicht sicher feststellen, wodurch das Beklagtenfahrzeug in Brand geriet. Sicher war sich der Sachverständige dahingehend, dass die elektrische Betriebseinrichtung des Kfz nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Brandentstehung steht. Auch aus dem Kfz ausgetretener Kraftstoff konnte den Brand nicht verursachen. Eine Selbstentzündung des Beklagten-PKW schied nach den Feststellungen des Sachverständigen aus. Nicht ausschließen konnte der Sachverständige, dass ein in der Werkstatt angelassener Luftdruckkompressor durch Funkenschlag den Brand verursachte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Schadenentstehung nicht bei Betrieb des Beklagtenfahrzeuges sei und der Zusammenhang mit der Brandentstehung nicht nachgewiesen ist. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.
Auch der Senat des Oberlandesgerichtes Oldenburg ging nicht vom Betrieb des Beklagtenfahrzeuges aus, als es zum Brand in der Halle kam. Realisiert hätten sich nicht die besonderen Gefahren des Kfz selbst. Es habe hier nicht festgestanden, dass verschütteter Kraftstoff beim Tanken des Fahrzeuges den Brand verursacht habe. Allein, dass Kraftfahrzeuge leicht Feuer fangen reiche nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Verwiesen hat der Senat hierzu auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 18.02.2013, 6 O 35/12. Der Senat aus Hamm hatte entschieden, dass kein Betrieb des PKW vorliegt, wenn ausgetretener Kraftstoff auf das Hitzeschutzblech eines Auspuffs tropft und die noch betriebswarme Auspuffanlage die brennbaren Gase des Kraftstoffs in Brand setzt.
Die Entscheidung des Senats aus Oldenburg steht im Gegensatz zur immer ausufernderen Rechtsprechung des BGH zum Betriebsbegriff. Vorliegend befand sich das Kfz schon nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr. Auch wenn der BGH seine Rechtsprechung aufgegeben hat, dass der Betrieb des Kfz nur im öffentlichen Raum vorliegt, begegnet diese Rechtsprechung immer noch Bedenken. Schadlos halten möchte die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG nur den öffentlichen Straßenverkehr. Hier befand sich das Kfz in Betriebsruhe. Der Motor war abgestellt, das Kfz kalt. Allein in Betracht für die Annahme des Betriebsbegriffes kommt hier der Tankvorgang selbst. Das Tanken selbst hatte jedoch nicht den Brand ausgelöst, sondern der Funkenschlag des Kompressors. Insofern hat sich auch dessen Risiko realisiert und nicht das Risiko des Tankens.
Der Kläger hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.
Ansprechpartner
RA Immanuel Drewes, Köln
immanuel.drewes@bld.de
Kein Betrieb eines Kfz bei Brand während des Tankvorganges in einer Werkstatthalle (mit BLD-Anmerkung)
OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.10.2023 - 14 U 102/23