Der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls durch eigene Angaben kann von einem unglaubwürdigen, unredlichen Versicherungsnehmer nicht erbracht werden. Die Zweifel an der Redlichkeit müssen einen spezifischen Bezug zu dem konkreten Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben (vgl. OLG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2015 - 4 U 58/14).
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Kein Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls durch unredlichen Versicherungsnehmer
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2022 - 4 U 282/20