Definieren die Versicherungsbedingungen die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne als die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger und ist dem ein Auszug des IfSG beigefügt, besteht kein Deckungsanspruch für eine coronabedingte Betriebsschließung, wenn weder Covid-19 noch SARS-CoV-2 in dem Auszug genannt sind.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsschutz bei Verweis auf IfSG mit Beifügung eines Auszugs
OLG Koblenz, Urteil vom 9.2.2022 - 10 U 905/21