1. Der Inhalt des Produktinformationsblattes und die Angaben auf der Homepage des Versicherers zum Umfang der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung bezüglich der Corona-Pandemie sowie eine etwaige Korrespondenz zwischen dem Makler und dem Versicherer, die sich unstreitig jedenfalls nicht auf den streitgegenständlichen Vertrag bezieht, sind nicht ausreichend, um ein vom objektiven Sinngehalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichendes Verständnis zu begründen.
2. Entgegen der Auffassung des Versicherungsnehmers ist es dem Versicherer auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1a VVG verwehrt, sich auf fehlenden Versicherungsschutz zu berufen, da die Angaben in Produktinformationsblatt eindeutig und als Werbeaussagen erkennbar waren. Entsprechend besteht auch kein Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.
3. Auch Ansprüche aufgrund von Beratungspflichtverletzungen nach § 6 VVG bestehen schon deswegen nicht, weil der Vertrag unstreitig über einen Makler geschlossen wurde.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsschutz durch Produktinformationsblatt und Werbeaussagen
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24.8.2022 - 12 U 59/22 (nicht rechtskräftig)