1. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob in den Beidngungen zur Betriebsschließungsversicherung in § 1 Nr. 1 AVB-BS der Begriff Infektionsschutzgesetz verwendet wird, in § 1 Nr. 2 dagegen der des Infektionsgesetzes.
2. Erfolgt die Erklärung auf der Homepage zum Versicherungsschutz im Rahmen der Corona-Pandemie ohnehin nur „im Rahmen unserer Bedingungen“, so kann ein möglicher Anspruch nicht mit Erfolg auf diese Werbeaussage gestützt werden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsschutz durch Werbeaussage zu Versicherungsschutz bei Corona
BGH, Beschluss vom 22.6.2022 - IV ZR 437/21
BGH, Beschluss vom 27.7.2022 - IV ZR 234/21