1. Sehen die Bedingungen vor, dass ein Krankenrücktransport notwendig und von einem Arzt so angesehen werden muss, besteht kein Deckungsschutz für einen eigenmächtig durch den Versicherungsnehmer organisierten Rücktransport. Die durch den durchgeführten Rücktransport verursachten Kosten stellen Kosten dar, die durch ein eigenmächtiges Handeln entstanden sind, bevor der Versicherungsfall überhaupt zur Entstehung gelangen konnte.
2. Eine solche Klausel ist wirksam. Sie stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar noch ist sie überraschend oder unklar.
Ansprechpartner
RA Dr. Jens Muschner, Berlin
jens.muschner@bld.de
Kein Deckungsschutz für eigenmächtig organisierten Rücktransport
LG Kassel, Urteil vom 10.1.2023 - 5 O 1279/22 (nicht rechtskräftig)