1. Umfasst die Stellungnahme auf der Website eines Versicherers den Zusatz, dass coronabedingte Betriebsschließungen vom Versicherungsschutz „im Rahmen der Bedingungen“ umfasst seien, so stellt dies eine zulässige Einschränkung des Versicherungsschutzes dar, nach der Versicherungsschutz nur für die bei Vertragsschluss genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern gewährt wird.
2. Eine solche Stellungnahme stellt kein Angebot zur Abänderung eines bestehenden Vertrags oder ein Schuldanerkenntnis dar, da ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese Erklärung ohne Rechtsbindungswillen abgegeben wurde.
3. Wurde das Angebot eines anderen Versicherers eingeholt, in dem dieser erklärt, dass aufgrund der aktuellen Entwicklungen des Coronavirus die Zeichnungspolitik für neue Versicherungen auch kurzfristig geändert werden könne, so erbringt dies nicht den Nachweis, dass kurzfristig anderer Versicherungsschutz erlangt hätte werden können.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsschutz wegen Stellungnahme auf der Website des Versicherers
OLG Hamm, Beschluss vom 27.3.2023 – I-6 U 116/21