1. Trägt die Versicherungsnehmerin eigens vor, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass der von ihr verdächtigte Täter die betreffenden Einrichtungsgegenstände lediglich entsorgt habe, so liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Sachbeschädigung, aber nicht die eines Einbruchdiebstahls vor.
2. Geht es dem Täter primär um die Leerung der Wohnung und nicht um die Nutzung oder Veräußerung derselben, so hat er keine Zueignungsabsicht gegenüber den Einrichtungsgegenständen.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de