1. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Post und Einwurf in den Briefkasten geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Urlaub oder sonstige Abwesenheit daran gehindert ist, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
2. Der Schuldner muss nur den Eintritt des Zahlungsverzugs mit der Folgeprämie zu vertreten haben. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalls muss die Nichtzahlung nicht mehr zu vertreten sein.
3. Der Versicherungsnehmer handelt fahrlässig, wenn er die Rückbuchung einer überwiesenen Prämie bemerkt und trotz bereits erfolgter Mahnung zwei Monate bis zur erneuten Überweisung zuwartet.
4. Der Versicherungsnehmer lässt – insbesondere vor dem Hintergrund einer bereits erfolgten Mahnung – die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten außer Acht, wenn er eine Rückbuchung nicht bemerkt, weil er den Zahlungseingang nicht zeitnah kontrolliert.
5. Bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung der Zahlungspflicht wegen eigener Abwesenheit muss der Kläger sich dessen Kenntnis von einer Rückbuchung zurechnen lassen oder die Überprüfung des Zahlungseingangs im Zweifel durch einen weiteren Vertreter sicherstellen.
6. Sofern dem Versicherungsnehmer keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, müssen diese im qualifizierten Mahnschreiben auch nicht ausgewiesen werden.
7. Auf die Rechtsfolgen des Verzugs kann auch durch einen drucktechnisch hervorgehobenen Verweis auf ein separates Beiblatt hingewiesen werden.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Kein Entfall des Verschuldens bei Zahlungsverzug durch fehlgeschlagenen Überweisungsversuch
LG Wuppertal, Urteil vom 5.12.2024 - 4 O 105/24 (nicht rechtskräftig)