1. Die Versicherungsnehmerin muss sich das Verhalten ihres verstorbenen Ehemannes gemäß § 81 Abs. 1 VVG i.V.m. § 47 Abs. 1 VVG mit der Folge der hälftigen Kürzung des Zeitwertschadens zurechnen lassen, wenn dieser das versicherte Wohngebäude in Brand setzt, während er Suizid begeht.
2. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Neuwertspitze, wenn die Versicherungsnehmerin das Gebäude kleiner wieder errichtet (hier: das neue Gebäude weist eine Grundfläche von 100,42 qm auf, während das ursprüngliche Gebäude über eine Wohnfläche von 147,66 qm verfügte), da das Gebäude dann nicht in derselben Art errichtet worden ist wie das ursprüngliche Gebäude.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Ersatz der Neuwertspitze bei zu kleinem neu errichteten Gebäude
LG Mainz, Urteil vom 25.5.2022 – 4 O 49/19 (nicht rechtskräftig)