1. Verfügt der Geschädigte über die Rückgriffsmöglichkeit auf einen eigenen Pkw, ist die Anmietung eines Ersatzmotorrads nicht erforderlich.
2. Die Angabe einer Zeugin, sie habe das Zweitfahrzeug des Klägers zweimal die Woche genutzt, führt nicht zu einer Verpflichtung des Gerichts, bei der Zeugin nachzufragen, warum diese auf die Nutzung des Pkw´s des Klägers angewiesen sein könnte (Defekt des eigenen PKW), wenn insoweit kein Vortrag erfolgt. Die Nachfrage wäre vielmehr eine unzulässige Ausforschung.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Kein Ersatz von Kosten für die Anmietung eines Motorrades bei Besitzentzug eines Motorrades und vorhandenem Zweitwagen
LG Hanau, Verfügung vom 25.11.2021 - 2 S 60/21