Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadenabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadenberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).
Anmerkung
Die Entscheidung befasst sich vorrangig mit der Frage, ob bei nachgewiesener Teilreparatur die angefallene Umsatzsteuer zu erstatten ist. Ob etwas anderes gilt, wenn der Geschädigte hinsichtlich eines genau abgrenzbaren Teil des Schadens von der fiktiven zur konkreten Abrechnung übergeht, musste der Senat mangels entsprechendem Vortrag bzw entsprechender Feststellungen nicht entscheiden. So wie der BGH auf eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechung insoweit verweist, wird man dies dann auch auf die Frage von zu erstattendem Nutzungsausfall erstrecken können. Es bleibt abzuwarten, ob dies eine Abkehr bzw. Konkretisierung der Entscheidung vom 15.7.2003 - VI ZR 361/02 nach sich zieht.
Ansprechpartner
RA Christian Tomson, MBL, Köln
christian.tomson@bld.de