1. Einer Klage, die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Beitragssenkung gerichtet ist, mangelt es am Feststellungsinteresse.
2. Die Vorschriften des § 203 Abs. 2 und 5 VVG sind auch auf unselbstständige Beitragsentlastungsarife einer Krankheits- und Pflegeversicherung anwendbar.
3. Beruht die Beitragsanpassung auf einer veränderten Sterbewahrscheinlichkeit, die aus einer neuen Sterbetafel entwickelt wurde, so muss der Kläger vortragen, weshalb die Voraussetzungen des § 203 Abs. 2, 5 VVG dennoch nicht vorliegen. Eine einfache Behauptung, dass es für eine Beitragserhöhung an einer Anspruchsgrundlage fehle, ist nicht ausreichend.
Ansprechpartnerin
RAin Lisa-Maria Deter, Frankfurt/M.
lisa-maria.deter@bld.de
Kein Feststellungsinteresse für Klage zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Beitragssenkung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.5.2023 – 1 U 218/22