Täuscht der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer arglistig, so steht ihm deshalb ein Herausgabeanspruch jedenfalls aus § 242 BGB auf ein möglicherweise eingeholtes Schadengutachten nicht zu (so auch LG München I VersR 2016, 311).
Ansprechpartner
RA Dr. Stefan Spielmann, Köln
stefan.spielmann@bld.de
Kein Herausgabeanspruch für Schadengutachten bei arglistiger Täuschung
LG Saarbrücken, Urteil vom 8.4.2021 - 14 O 103/17