1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Angaben eines Zeugen nicht ein höheres Gewicht beigemessen hat als den Angaben der persönlich angehörten Beklagten zu 1. Die Parteianhörung gemäß § 141 ZPO ist zwar kein Beweismittel, aber Erkenntnismittel im Sinne von § 286 ZPO. Das Gericht kann daher im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei im Sinne von § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben.
2. Die Aussage eines Zeugen darf von einem Gericht nicht unkritisch übernommen werden, da kein Beweismittel so anfällig gegen Verfälschung (durch Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Reproduktionsmängel, aber auch bewusste oder unbewusste Parteilichkeit) wie ein Zeuge ist . Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen
wie Verkehrsunfällen bestehen zwischen Wahrnehmung und Wiedergabe der Situation zahlreiche mögliche Fehlerquellen. Deshalb kann bei der Würdigung von Zeugenaussagen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt.
Anmerkung
Das LG hat wegen Unaufklärbarkeit auf Basis der beiderseitigen Betriebsgefahr entschieden (50:50). Es hat den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges als Zeugen gehört und die Fahrerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Es konnte keiner der Aussagen den Vorzug geben. Mit ihrer Berufung war die Klägerin der Auffassung, dass der Aussage ihres Ehemanns ein höherer Beweiswert zuzumessen sei, da er als Zeuge gehört wurde und die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges Partei des Rechtsstreits sei. Das KG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Der Tatrichter hat ein Beurteilungsermessen im Rahmen der Beweiswürdigung. Allein die formale Stellung im Prozess als Zeuge führt nicht dazu, dass einer Zeugenaussage ein höherer Beweiswert als einer prozessualen Aussage einer Partei beizumessen wäre.
Ansprechpartner
RA Oliver Kröger, Berlin
oliver.kroeger@bld.de
Kein höherer Beweiswert einer Zeugenvernehmung gegenüber einer Parteianhörung (mit BLD-Anmerkung)
KG, Beschluss vom 5.9.2022 - 25 U 92/21