1. Wird ein Anwalt mit dem Vorgehen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme gegen einen ausländischen Steuerbescheid mandatiert, so ist nicht nur das Vorgehen gegen die inländische Maßnahme geschuldet, sondern auch das unmittelbare Vorgehen gegen den ausländischen Steuerbescheid.
2. Es fehlt an einem kausalen Schaden, wenn die potentielle Pflichtverletzung des Anwalts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch hätte nachgeholt werden können.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak, Köln
simon.kubiak@bld.de
Kein kausaler Schaden bei Wiederholungsmöglichkeit der Handlung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2023 - 21 O 152/22