1. Eine Klausel, die den Versicherungsschutz auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 6 und 7 IfSG und darin namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger stützt, ohne selbst einen entsprechenden Katalog zu benennen, verweist auf die im Zeitpunkt des geltend gemachten Versicherungsfalls geltende gesetzliche Regelung. Versicherungsschutz hinsichtlich einer coronabedingten, behördlich angeordneten Betriebsschließung besteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Virus in § 6 Abs. 1. Satz 1 IfSG aufgenommen ist.
2. COVID-19 unterfällt dem versprochenen Versicherungsschutz nicht, solange die Krankheit nicht in §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen ist.
3. Die Bezugnahme auf die „namentlich“ in §§ 6 f. IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ist nicht als Bezugnahme auf die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG oder als Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 IfSG zu verstehen.
4. Die konkrete Bezugnahme auf die Regelungen der §§ 6 f. IfSG schließt aus, dass die Statuierung einer Meldepflicht nach § 15 IfSG zum Einschluss in den Versicherungsschutz führt. Dies erfolgt erst mit Aufnahme in die §§ 6 f. IfSG.
5. Die Versicherungsbedingungen bieten keinen Anhalt dafür, dass der Versicherer ein unkalkulierbares Risiko beim Schutz vor Betriebsschließungen eingehen will. Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
6. Es bedarf keines (klarstellenden) Hinweises, dass nicht in §§ 6 f. IfSG aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.
7. Die durch den Verweis auf §§ 6 f. IfSG vorgenommene Begrenzung des Leistungsumfangs höhlt den Versicherungsschutz nicht aus, sodass der Vertragszweck nicht gefährdet ist.
8. Die Leistungsbeschränkung auf die in den §§ 6 f. IfSG ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. Die Klausel ist nicht wegen Intransparenz unwirksam.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Leistungsanspruch bei coronabedingter Betriebsschließung
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2014 - 7 U 360/21 (nicht rechtskräftig)