1. Ein Drainagerohr, das einen auf dem versicherten Grundstück liegenden Schacht lediglich entwässert, ist kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch.
2. Ein Drainagerohr, das nur mittelbar über ein offenes Überlaufrohr eine Verbindung zum Rohrsystem vermittelt, ist keine „mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung“.
3. Ein Drainagerohr, das der Ableitung von Oberflächen- bzw. Schichtenwasser dient, welches sich nur zum Zweck der Ableitung mit dem Abwasser des Gebäudes vermischt, ist kein „Zuleitungsrohr der Wasserversorgung“, da es dieser selbst nicht dient.
4. Ein Schaden an einem Drainagerohr, das in einen Schacht vor der Kellertür mündet, ist kein Schaden an einem Ableitungsrohr der Wasserversorgung.
5. Da es bei Witterungsniederschlagswasser nicht darauf ankommt, ob es sich um herabfallenden Niederschlag oder gesammeltes und abgeleitetes Regenwasser handelt, ist der Bruch des Drainagerohres von dem Ausschlusstatbestand bezüglich der Versicherung von Schäden u.a. aus Witterungsniederschlag umfasst.
6. Wenn der Versicherer zur Vermeidung weiterer Schäden kurzfristig Maßnahmen freigibt, obschon seine Eintrittspflicht noch nicht feststeht, ist dies kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich der gesamten Leistungspflicht.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Kein Leitungswasserschaden bei Bruch eines Drainagerohres
LG Kassel, Urteil vom 24.9.2024 - 5 O 1901/23 (nicht rechtskräftig)