Für eine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei öffentlichen Bauvorhaben - hier: Erstellung einer Fernwärmetrasse - neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VWVFG; § 18 Satz 3 AEG) kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 17/09).
Ansprechpartner
RA Klaus Bröcher, Köln
klaus.broecher@bld.de
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen Bauherrin einer öffentlichen Verkehrsbaumaßnahme
LG Dresden, Urteil vom 9.7.2021 - 3 O 1814/20