Bei einem behaupteten Einbruchsdiebstahl ist das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht bewiesen, wenn zwar Hebelspuren an einer Tür festgestellt werden können, diese nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch keinen Hinweis auf die Überwindung einer ordnungsgemäß verschlossenen Tür ergeben.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls trotz Hebelspuren
LG Frankfurt/M., Urteil vom 2.6.2023 – 2-08 O 297/21 (nicht rechtskräftig)