1. Bei Stürzen aufgrund angeblich unterbliebener Streuarbeiten von Gehwegen im Winter kann beim Bestreiten des Unfallhergangs eine Verurteilung grundsätzlich nicht allein auf eine informatorische Anhörung der geschädigten Person gestützt werden.
2. Da die Beklagte keine Kenntnis über den Unfallhergang erlangen konnte, würde eine informatorische Parteianhörung keine „Waffengleichheit“ herstellen, sondern der beweisbelasteten Partei einen Vorteil verschaffen, dem die Beklagte nichts entgegenzusetzen hätte.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
Kein Nachweis einer Verletzung der Streupflicht durch eine informatorische Anhörung des Geschädigten Bei Bestreiten des Unfallhergangs
LG Duisburg, Urteil vom 1.3.2023 – 3 O 305/21