Wenn die Aussage des Zeugen und der schriftsätzliche Vortrag des Klägers zum Unfallhergang in einem wesentlichen Punkt voneinander abweichen, dann steht ein bedingungsgemäßer Unfall nicht fest, was zu Lasten des Klägers geht.
Ansprechpartner
RA Michael Potthast, Köln
michael.potthast@bld.de