1. Machen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Übernahme der für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon abhängig, dass die vollständige und fachgerechte Reparatur durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wird, muss diese erkennen lassen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Eine Rechnung, die die Reparaturkosten laut Gutachten zum Festpreis in Rechnung stellt, genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Die Behauptung des Versicherungsnehmers, die vollständige und fachgerechte Reparatur sei erfolgt, ist in diesem Fall unbeachtlich, da das Erfordernis des Nachweises der Reparatur durch Vorlage einer Rechnung eine eigene formelle Voraussetzung neben der Reparatur selbst ist.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de