1. Kommt es aufgrund eines Konstruktionsmangels des Gebäudes in Verbindung mit Eingriffen in den Straßenbau dazu, dass der ursprüngliche Hangverlauf steiler geworden ist und erfolgt dadurch ein Erdrutsch, so ist dieser nicht mehr als naturbedingt anzusehen.
2. Der Versicherungsnehmer ist zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers verpflichtet, die versicherte Sache stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de