1. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.
2. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittele oder den individuellen Genuss erhöhe.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Kein Nutzungsausfall bei Besitzentzug eines höherwertigen Fahrzeugs bei vorhandenem Zweitwagen mit geringerem Prestige
BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22