Eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeiten eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren lassen (BGH, Urteil vom 6.12.2018 - VII ZR 285/17). Kommt das ausgefallene Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz, gilt das gleiche, wenn die wirtschaftliche Beeinträchtigung konkret bezifferbar ist. Diese Grundsätze sind übertragbar, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Kein pauschaler Nutzungsausfall eines (auch) gewerblich genutzten Fahrzeugs bei möglicher Bezifferung
LG Mainz, Beschluss vom 17.5.2022 - 3 S 61/21 (nicht rechtskräftig)