1. Ein Raub liegt nicht vor, wenn die Täter – sich als Wasserwerk-Mitarbeiter ausgebend – die Versicherungsnehmerin in die Wohnung drängen und sie anweisen, ins Badezimmer zu gehen, dort den Duschschlauch in die Hand zu nehmen und Wasser laufen zu lassen.
2. Allein die Größe oder körperliche Präsenz der Täter, ihre Gesten und Handbewegungen reichen für die Annahme einer Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben nicht aus.
3. Packt die Versicherungsnehmerin – nachdem die Täter das Haus verlassen haben – zunächst ihre Einkäufe aus und bemerkt sie erst beim Einräumen einzelner Einkäufe im Schlafzimmer den Verlust ihres Schmucks, so spricht dieses Verhalten dafür, dass sie sich bis zur Entdeckung der Tat nicht bewusst war, dass die Täter ihre Wertgegenstände entwenden könnten bzw. würden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Raub durch angebliche Mitarbeiter des Wasserwerks
AG Bergheim, Urteil vom 14.10.2022 - 21 C 127/21