Wird in Rucksack in einer sehr vollen Bar entwendet, indem die Versicherungsnehmerin den Rucksack zwischen den Knien festgehalten hat, weil sie aus diesem ein Brillenputztuch herausholen wollte, wird in dem Moment gegen die Rücklehne des Stuhls gestoßen, wodurch die Versicherungsnehmerin den Rucksack mit den Knien losgelassen hat und ist er anschließend weg, wird kein bewusster Widerstand überwunden, denn die Freigabe des Gegenstandes erfolgt dann vielmehr durch den Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Raub wegen Überrumpelungs- bzw. Überraschungseffektes
LG Koblenz, Urteil vom 27.1.2022 - 16 O 228/21 (nicht rechtskräftig)