Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Kein "rechts vor links" auf öffentlichem Parkplatz
BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21