1. Nach allgemeinen Grundsätzen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger auch ohne die Erhebung einer Klage auf einfacherem, schnellerem und preisgünstigerem Wege an die streitgegenständlichen Informationen gelangen kann.
2. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Denn unstreitig besitzt der Kläger Zugriff auf das Online-Kundenportal der Beklagten. Ebenso unstreitig umfasst der Zugriff über das Kundenportal auch alle streitgegenständlichen Informationen. Damit fehlt
es bereits an dem Rechtsschutzinteresse für eine Auskunftsklage, weil der Kläger sich die notwendigen Informationen problemlos auch ohne die Erhebung einer Klage beschaffen kann. Das hat zur Folge, dass die unzulässige Stufenklage nicht in eine zulässige Auskunftsklage umgedeutet werden kann.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Auskunft über Beitragsanpassungen bei in einem Online-Portal abrufbaren Informationen
OLG Celle, Beschluss vom 21.6.2022 - 8 U 205/22