Beantragt der Versicherungsnehmer festzustellen, dass ein geschlossener Vergleich sowie die aufgrund dieses Vergleichs zu leistende Zahlung dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus der Krankenversicherung auf bedingungsgemäße Erstattung von Zahnbehandlungskosten nicht entgegensteht, besteht hierfür ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Für den Zeitraum vor Kündigung gilt der Vorrang der Leistungsklage.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Kein Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung des Krankenversicherungsvertrages
LG Berlin, Urteil vom 11.5.2023 - 4 O 142/22 (nicht rechtskräftig)