1. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten gemäß § 6 VVG, wenn die Bedingungen auf das IfSG im Zeitpunkt des Jahres 2013 Bezug nehmen. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, von sich aus auf die Begrenzung des Schutzes hinzuweisen oder darüber zu informieren, dass der Katalog aus der bis 2013 gültigen Fassung des IfSG übernommen worden ist, sodass Maßnahmen aufgrund bislang noch unbekannter Krankheiten und Krankheitserreger von der Betriebsschließungsversicherung nicht gedeckt waren. Ein solcher Anlass hätte allenfalls dann bestanden, wenn gerade die wenigen seit 2013 oder später als meldepflichtig eingestuften Krankheiten, die nicht abgedeckt sind, für die Absicherung des Versicherungsnehmers erkennbar von besonderer Bedeutung waren. Das ist indes nicht ersichtlich.
2. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2007 war nicht vorhersehbar, dass es in ferner Zukunft bzw. während der Laufzeit des Vertrags zu einem pandemischen Ereignis mit der Folge einer deutschlandweiten Schließung von Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetrieben sowie Freizeiteinrichtungen kommen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.6.2021 - 12 U 11/21, Rn. 76-83, juris). Mit einer derart weitreichenden Schließung und Einschränkung des öffentlichen Lebens war selbst wenige Tage vor dem 15.3.2020 nicht zu rechnen, da die mit der Verbreitung des Virus einhergehende Dynamik in diesem Ausmaß nicht vorhersehbar war. Allein der etwaige Wunsch nach einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz begründet jedenfalls keine Pflicht zu einer weitergehenden Beratung, weil anderenfalls die Beratungspflichten uferlos wären (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 8 U 123/21, juris).
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
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