1. Sofern der Versicherer nur Geldentschädigung und keine Naturalherstellung schuldet, ist ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Handwerker kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers. Eine Pflichtverletzung des Handwerkers ist dem Versicherer nicht zurechenbar.
2. Der pauschale Vortrag, dass ein vom Versicherer beauftragter Privatsachverständiger die Schadenregulierung verzögert und diese Verzögerung einen Schwammbefall verursacht habe, ist kein schlüssiger Vortrag. Eine konkrete Pflichtverletzung sowie deren Kausalität gehen daraus nicht hervor.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Schadensersatzanspruch mangels Darlegung einer Pflichtverletzung
LG Mönchengladbach, Urteil vom 21.11.2024 - 1 O 164/22 (nicht rechtskräftig)