Aus dem Verzicht auf eine Risikoprüfung kann nicht geschlossen werden, dass auch vorvertragliche Versicherungsfälle unter den Versicherungsschutz fallen.
Anmerkung
Das LG sah die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum beim Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer vertrat die Auffassung, eine vorvertraglich behandelte Parodontitis sei erfolgreich behandelt worden und deshalb geheilt gewesen. Der Beginn und das Ende des Versicherungsfalles sind jedoch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Auf die subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Da der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen eines gedehnten Versicherungsfalls bzw. einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis nicht ausreichend dargelegt hat, kam eine diesbezügliche Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, zumal dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte.
Aus einem Verzicht auf eine Risikoprüfung kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch vorvertragliche Versicherungsfälle dem Versicherungsschutz unterfallen sollen (zur Berufsunfähigkeitsversicherung: OLG Nürnberg VersR 2012, 50). Das Stellen von Gesundheitsfragen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags dient gerade nicht dem Zweck, das Vorliegen vorvertraglicher Versicherungsfälle zu klären. Vielmehr soll der Versicherer durch die Beantwortung von Gesundheitsfragen in die Lage versetzt werden, das Risiko, welches er durch den vom Antragsteller angesonnenen Vertragsschluss abdecken soll, einschätzen zu können. Dient aber die Durchführung einer Gesundheitsprüfung nicht dem Zweck einer Feststellung vorvertraglicher Versicherungsfälle, so kann aus dem Verzicht auf die Durchführung einer Gesundheitsprüfung auch nicht auf eine konkludente Zustimmung zu einer Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen für ein Risiko, welches zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bereits eingetreten war, geschlossen werden (vgl. VersR 2011, 610, 611).
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Kein Schluss auf vorvertragliche Versicherungsfälle durch Verzicht auf Risikoprüfung (mit BLD-Anmerkung)
LG Osnabrück, Urteil vom 26.4.2024 - 12 O 1702/23 (nicht rechtskräftig)