Bei einem Sturzgeschehen kann die Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ausnahmsweise dazu führen, dass kein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn der Geschädigte sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen und die Sorgfaltspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen als gering einzustufen ist.
Anmerkung
Zwar bestand grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Die Sicherheitserwartungen des Verkehrs sind jedoch herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch eigene Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen kann. Dem Kläger war im vorliegenden Fall die Situation des Treppenhauses, in dem es zu dem Sturz kam, sowie die Löcher in dem dortigen Malervlies sehr gut bekannt. Zudem hätte er einen alternativen Weg nehmen können.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Rigl, München
sabine.rigl@bld.de
Kein Schmerzensgeld wegen erheblicher eigener Unachtsamkeit (mit BLD-Anmerkung)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.3.2023 - 3 U 3080/22