1. Es liegt kein Schneedruckschaden vor, wenn schadenursächlich die Umwandlung von Schnee in Schmelzwasser ist, da es dann an der Voraussetzung der Wirkung des Gewichts des Schnees fehlt.
2. Die entsprechende Klausel hält einer AGB-Kontrolle stand, da sie weder unklar ist noch gegen das Transparenzgebot verstößt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Schneedruckschaden bei Schmelzwasser
AG Springe, Urteil vom 18.5.2022 - 4 C 224/21 (II) (nicht rechtskräftig)