Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbaren Anwartschaften aus und übernimmt er im Zuge der versicherungsförmigen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 ff. BetrAVG die Versicherung als neuer Versicherungsnehmer zum Zwecke der privaten Fortführung, so geht ein etwaig "ewiges" Widerspruchsrecht nicht auf ihn über. Denn ein solcher Übergang wäre mit dem Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung unvereinbar.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de
Kein Übergang eines etwaig "ewigen" Widerspruchsrecht auf den Arbeitnehmer
BGH, Beschluss vom 23.2.2022 - IV ZR 150/20 (Beschluss im Volltext)