1. Eine Anwaltskanzlei und die mit ihr im Bereich der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen kooperierende, digitale Rechtsdienstleistungsplattform haben keine Unterlassungsansprüche gegen einen Rechtsschutzversicherer aus dem UWG und aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht ("UPR"), wenn dieser Deckung für ein von ihnen betreutes Mandat in einem konkreten Fall unter Hinweis auf rechtliche Bedenken an ihrer Kooperation (möglicher Verstoß gegen „Schutzzweck des RDG“, mögliche Vertretung widerstreitender Interessen und mögliche Einbeziehung von Drittinteressen“) ablehnt, für eine potentielle Betreuung durch dritte Anwälte aber bewilligt ("gespaltene Deckungszusage").
2. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) im Sinne eines Substitutionswettbewerbs fehlt, denn die angebotenen Leistungen sind aus Sicht des Endabnehmers nicht austauschbar. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne eines Behinderungswettbewerbs fehlt, da der eigene oder Drittwettbewerb nicht gefördert wird.
3. Die Leistungen einer digitalen Rechtsdienstleistungsplattform sind nicht gegen die Leistungen des Rechtsschutzversicherers austauschbar. Dies gilt auch, wenn rechtsschutzversicherte Kunden Leistungen der Prozessfinanzierung angeboten werden sollten. Der eigene Wettbewerb des Rechtsschutzversicherers wird durch die gespaltene Deckungszusage nicht gefördert; ebenso wenig der eines Dritten.
4. Für die Abwägung, ob eine Äußerung ein rechtswidriger Eingriff in das Rahmenrecht UPR ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um eine reine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Bei der Äußerung einer Rechtsauffassung fehlt es an einem solchen Kern, wenn die Rechtsauffassung als solche für den Verkehr erkennbar ist und nicht fälschlich eine Rechtslage als eindeutig dargestellt wird.
5. In der vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzversicherer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die seines Erachtens zutreffende Deckungsentscheidung zu treffen.
Anmerkung
Die - negative - Deckungsentscheidung des Rechtsschutzversicherers sollte im vorliegenden Fall über einen wettbewerblichen Angriff des Rechtsdienstleisters und der kooperierenden Anwaltskanzlei statt über eine Deckungsklage des betroffenen Versicherugnsnehmer "gekippt" werden. Dabei dürften Interessen an der Fortsetzung des Geschäftsmodells mehr eine Rolle gespielt haben als die Interessen des betroffenen Kunden im Einzelfall. Versuche einer einstweiligen Verfügung durch eine der Klägerinnen scheitern in zwei Instanzen in Düsseldorf.
Zu Recht erteilt dem im Hauptsacheverfahren fortgesetzten Versuch, nach taktischen Gerichtsstandwechsel, das LG Köln ebenfalls eine Absage. Bezüglich beider oben angesprochener Punkte dürfte es sehr stark auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, sodass sich eine generalisierende Aussage dahin, ob zwischen Rechtsdienstleistern und (Rechtsschutz-)Versicherern nie oder grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis betseht. aus der Entscheidung sicher nicht ableiten lässt.
Ansprechpartner
RAin Dr. Andrea Nowak-Over, Köln
andrea.nowak-over@bld.de
RA Fabian Triesch, Köln
fabian.triesch@bld.de