1. Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht, so gehört dieser zum nicht versicherten Haus und fällt nicht unter den Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“.
2. Das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht in Folge dessen unzureichender Entwässerung entspricht nicht dem Bild des Elementarschadens der Überschwemmung. Ursächlich ist nämlich nicht die Überflutung der unbebauten Fläche.
3. Befindet sich nur klares Wasser ohne Schlammspuren in dem Gebäude, kann ausgeschlossen werden, dass eine Überflutung des unbebauten Grunds kausal für den Wassereintritt gewesen ist.
Ansprechpartner: RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein Versicherungsfall bei Wasseransammlung auf Terrassenfläche und in Lichtschacht
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 13.1.2025 - 12 U 30/24