1. Für den Ausschluss des Versicherungsschutzes für Fahrten auf einer Motor-Rennstrecke kommt es nicht darauf an, ob für diese Strecke dauerhaft eine Genehmigung für einen offiziellen Rennbetrieb vorliegt oder solche Rennen tatsächlich stattfinden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Strecke von ihrer Bauart her die typischen Elemente einer Rennstrecke (Rundkurs, kein Zugang für den allgemeinen Straßenverkehr, breite Streckenführung ohne Unterteilung in verschiedene Fahrspuren) aufweist.
2. Der Wiedereinschluss eines „organisierten Fahrsicherheitstrainings“ ist gekennzeichnet durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch eine geplante und zielgerichtet gestaltete („organisiert“) Interaktion zwischen Trainer und Teilnehmer, welche dessen Fahrvermögen in bestimmten, im allgemeinen Straßenverkehr auftauchenden Situationen erhöhen soll. Ein solches Fahrsicherheitstraining liegt nicht vor bei einem Briefing mit Einweisung und Einführungsrunden vor einem „freien Fahren“ auf einer Rennstrecke.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Kein Versicherungsschutz bei Fahrt auf einer "Motor-Rennstrecke"
OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2022 - 20 U 139/22