1. Eine nachträgliche, siebeneinhalb Jahre nach dem Vertragsschluss erfolgte Meldung auf der Webseite des Versicherers, wonach „das Coronavirus über unsere Betriebsschließungsversicherung, im Vergleich zu anderen Gesellschaften, mitversichert ist" kann keinen Rückschluss darauf zulassen, dass der Versicherungsschutz auch das Coronavirus umfassen sollte.
2. Eine solche Mitteilung auf der Webseite oder im Interview führt auch nicht zu einer nachträglichen Änderung des Versicherungsschutzes.
3. Die Äußerung des Versicherers auf seiner Webseite oder diejenige seines Vorstandsmitglieds in einem Interview, wonach das Coronavirus mitversichert sein soll, stellen kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar. Es handelt sich dabei lediglich um die Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht.
4. Weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Äußerungen auf der Webseite und im Interview kann ein hinreichendes Vertrauen des Versicherungsnehmers darauf bestehen, dass das Coronavirus mitversichert sei und der Versicherer in seinem konkreten Einzelfall regulieren werde.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Versicherungsschutz durch Aussage auf Homepage des Versicherers oder durch einen Vorstand in einem Interview
LG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2022 - 26 O 292/21