1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Vertrag in Vollziehung der internen Teilung nach §§ 10 f. VersAusglG zustande gekommen ist.
2. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 VersAusglG muss eine eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen werden. Das setzt bei privaten Lebensversicherungen voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person versicherte Person wird. Der privatrechtliche Vertrag wird aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Hoheitsakt begründet und kommt als sog. "diktierter Vertrag" zustande, ohne dass es irgendwelcher Wiillenserklärungen der Beteiligten bedarf.
3. Damit fehlt es in dem Fall auch an einem tauglichen Bezugspunkt für ein gesetzliches Vertragslösungsrecht.
4. Nach Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses bleibt für die Rückabwicklung eines Ausgleichs ebenfalls kein Raum mehr.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de
Kein Vertragslösungsrecht nach interner Teilung nach §§ 10 f. VersAusglG
OLG Hamm, Beschluss vom 28.2.2023 - I-20 U 357/22