1. Kommt ein Rentenversicherungsvertrag aufgrund eines Beschlusses im Versorgungsausgleichsverfahren zustande, fehlt es an einer auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärung. Ein Widerruf scheidet bereits deshalb aus.
2. Durch den Beschluss wird ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichpflichtigen Person begründet, sofern es nicht bereits besteht. Die Umsetzung der richterlichen Entscheidung obliegt dann dem jeweiligen Versorgungsträger nach seinen jeweiligen Versorgungsregelungen.
3. Die ausgleichsberechtigte Person kann nicht damit argumentieren, dass der Vertrag letztlich auf ihrer Erklärung beruht, da sie ihre Zustimmung zum Versorgungsausgleich erteilt hat. Allein durch diese Zustimmung wird das Anrecht der versorgungsausgleichberechtigten Person noch nicht begründet.
4. Der ausgleichsberechtigten Person steht auch kein vertraglich freiwillig eingeräumtes Vertragslösungsrecht zu. Auch in diesem Fall fehlt es an einer Erklärung der ausgleichsberechtigten Person, die widerrufen werden kann.
5. Dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Versorgungsausgleich liefe es zudem zuwider, wenn die ausgleichberechtigte Person zusätzliche Rechte erhalten würde, die der ausgleichpflichtigen Person nicht zustehen. Es kann letztlich nur die Rechtsposition übertragen werden, die bereits besteht.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de
Kein Vertragslösungsrecht nach Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrags durch Beschluss im Versorgungsausgleichsverfahren
LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2022 - 18 O 4/22 (nicht rechtskräftig)