Individuell erforderliche Schonung von Endothelzellen begründet keine Abrechenbarkeit eines Femtosekundenlasers nach Ziffer 5855 GOÄ analog.
Anmerkung
Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-Operation ist nach Nummer 1375 GOÄ, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt, zu honorieren und nicht zusätzlich nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechenbar (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 14.10.2021 - III ZR 350/20). Es ergibt sich eine eigenständige medizinische Indikation auch nicht daraus, dass bei dem Kläger besondere, individuelle Gegebenheiten vorliegen, die nach seinem Vortrag die Kataraktoperation nur mit Einsatz des Femtosekundenlasers ermöglichten. Auch wenn man seinen Vortrag, bei ihm bestehe eine erhebliche Verminderung an Endothelzellen und diese müssten daher besonders geschützt werden, als richtig unterstellt, begründet dies nicht eine eigenständige medizinische Indikation. Die medizinische Indikation und der Grund, warum der Kläger sich überhaupt augenärztlich hat behandeln lassen, sind und bleiben dieselbe: der Austausch der Linse wegen des grauen Stars. Dies ist das Ziel der ärztlichen Maßnahme, das mit der Gebührenziffer 1375 technik- und methodenoffen beschrieben wird. Allein der Umstand, dass von zwei grundsätzlich in Betracht kommenden Vorgehensweisen (nämlich die herkömmliche OP-Methode und der Einsatz des Femtosekundenlasers) aufgrund individueller Besonderheiten der Arzt letzteres wählt, führt nicht zu einer eigenständigen Indikation. Es bleibt dabei, dass der Femtosekundenlaser dann im konkreten Fall das Mittel der Wahl ist, um benachbarte Strukturen beim Erreichen des Operationsziels zu schonen, mag dies auch für den Kläger im Vergleich zu anderen Patienten besonders wichtig sein.
Ansprechpartner
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine Abrechenbarkeit des Femtosekundenlasers nach Ziffer 5855 GOÄ analog wegen individuell erforderlicher Schonung von Endothelzellen (mit BLD-Anmerkung)
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 24.8.2022 - 13 C 135/22 (nicht rechtskräftig)