1. Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bezugsberechtigung von Kindern als Hinterbliebene altersmäßig nach § 32 Abs. 3 und 4 EStG beschränkt ist. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liegt nicht vor.
2. Schaut man den der betrieblichen Altersversorgung immanenten Versorgungszweck an, so ist es ein legitimes Ziel, die Hinterbliebenenversorgung auf diejenigen Kinder zu beschränken, die durch den Tod des Versorgungsberechtigten eine Vermögenseinbuße erleiden – und zwar aufgrund vorher bestehender Unterhaltsverpflichtungen bzw. erwartbarer finanzieller Abhängigkeit. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind erwachsene Kinder zunehmend weniger finanziell auf ihre Eltern angewiesen, sodass auch das Versorgungsinteresse abnimmt. Der eigentliche Zweck der Versorgungszusage stellt in erster Linie ein Versprechen an den Versorgungsempfänger dar und umfasst die Hinterbliebenenversorgung lediglich unter bestimmten Voraussetzungen.
Ansprechpartnerin
RAin Eva Schönherr, Köln
eva.schoenherr@bld.de
Keine altersunabhängige Bezugsberechtigung des Kindes in der betrieblichen Altersversorgung
LG Stuttgart, Urteil vom 28.4.2023 - 22 O 216/22 (nicht rechtskräftig)