1. Für den Immobilienmakler besteht keine Aufklärungspflicht ins Blaue hinein, also nicht ohne Anlass, sondern der Kunde muss dem Makler mitteilen, welche Interessen und Zwecke für ihn im Vordergrund stehen.
2. Ein Maklerkunde muss, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon ausgehen, dass die in einem Exposé des Maklers enthaltenen Aussagen über das Objekt nur Angaben der Verkäuferseite wiedergeben.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Keine Aufklärungspflicht ins Blaue hinein des Maklers
LG München I, Urteil vom 22.9.2023 - 47 O 15419/22