1. Begehrt ein Kläger Auskunft über vergangene Beitragsanpassungen und verlangt dabei auch die Herausgabe entsprechender Unterlagen, ergibt sich ein Anspruch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG, da Rechtsfolge dieser Vorschrift keine Auskunft, sondern nur Neuausstellung eines Versicherungsscheins ist.
2. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 15 DSGVO, da Tarifprämien keine personenbezogenen Daten darstellen. Zudem ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen.
3. Auch § 242 BGB ist nicht einschlägig, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist. Dass die Unterlagen ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Eine Entsorgung sei weder üblich noch lag sie nahe.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de