Sonnt sich der Vermieter unbekleidet auf dem Grundstück, so wird hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, wenn keine gezielte Einwirkung beabsichtigt ist.
Anmerkung
Vorliegend scheidet eine gezielte Einwirkung aus. Eine Beeinträchtigung dadurch, dass man den gegebenenfalls nackt sonnenden Kläger im Hof oder im Garten nur dann sieht, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeugt, ist nicht gegeben und rechtfertigt auch keine Mietminderung.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Rigl, München
sabine.rigl@bld.de
Keine Auswirkungen auf Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch unbekleidet sonnenden Vermieter (mit BLD-Anmerkung)
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 18.4.2023 - 2 U 43/22