Der Eintritt in eine gesetzliche Versicherungspflicht beendet nicht automatisch einen privatrechtlich geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer ab dem Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung keine Rechnungen mehr zur Erstattung beim Versicherer eingereicht hat, ändert am Bestand des Versicherungsvertrags und an der daraus resultierenden Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers nichts. Der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung gibt dem Versicherungsnehmer lediglich ein besonderes Kündigungsrecht (§ 205 Abs. 2 und 3 VVG), welches er aber ausüben muss.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine Beendigung der privaten Krankheitskosten-versicherung durch Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung
LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.4.2022 - 2-30 O 237/21 (nicht rechtskräftig)